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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Allgemeine Geschäftsbedingungen der KHE Fahrradhandels GmbH für Gewerbetreibende - Aktualisiert am 27 Nov 2007
1. Allgemeines
2. Angebot Lieferung und Gefahrübergang
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheit, Zahlungsverzug und Aufrechnung
4. Eigentumsvorbehalt
5. Gewährleistung/Verletzung von Vertragspflichten durch KHE
6. Datenschutz
1.1.
Sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung zwischen der KHE Fahrradhandels GmbH - im folgenden KHE - und ihren gewerblichen Kunden. Hat ein Kunde eigene Verkaufsbedingungen, wird, soweit diese von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen zum Nachteil von KHE abweichen, widersprochen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn KHE Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.2.
Das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen, internationale Verträge, gilt als vereinbart. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze und des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
1.3.
Die Ansprüche des Kunden sind nicht übertragbar, KHE ist berechtigt, ihre Rechte an Dritte abzutreten, § 354 a HGB bleibt unberührt.
1.4. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe.
1.5.
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, die nach dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich zulässig sind und die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich kommt.
2.1.
Angebote von KHE sind stets freibleibend, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2.2.
Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung und aufgrund der am Tage der Lieferung gültigen Angebote durch KHE, sofern kein Angebot vorausgegangen ist. Holt der Kunde die Ware ab, geht die Gefahr nach Verladung der Ware auf das Fahrzeug des Kunden auf diesen über.
Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz von KHE auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarung steht KHE die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz von KHE auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen.
KHE ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist ausdrücklich vereinbart.
2.3.
Gerät der Kunde mit der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug, so ist KHE berechtigt, bezogen auf die konkrete Liefermenge vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für diesen Fall bleibt KHE vorbehalten.
3.1.
Lieferfristen oder Termine sind nur verbindlich, wenn sie von KHE ausdrücklich bestätigt wurden. Sie gelten als erfüllt, wenn bis zum Zeitpunkt des Endes der Lieferfrist die Ware das Lager von KHE oder das Lager des Lieferanten von KHE verlassen hat.
3.2.
Der Rechnungsbetrag für Lieferungen ist nach Erhalt ohne Abzug fällig und zahlbar. Besteht eine Vereinbarung zum Forderungseinzug im Lastschriftverfahren, hat der Kunde für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge zu tragen.
3.3.
Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtung nicht, kommt er durch eine Mahnung, die nach Fälligkeit erklärt wird, in Verzug. Auch ohne Mahnung tritt Verzug nach 20 Kalendertagen nach Lieferung ein, spätestens jedoch nach 30 Kalendertagen nach Zugang einer Rechnung. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, tritt Zahlungsverzug nach Ablauf des Termines ein.
3.4.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist KHE berechtigt, den gesetzlichen Zinssatz von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Entsteht KHE ein höherer Zinsschaden, kann er diesen auf Nachweis verlangen.
3.5.
Kommt der Kunde mit einer Rechnung in Zahlungsverzug, so ist KHE berechtigt, noch ausstehende Bestellungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheit auszuführen und bereits gelieferte Ware auf Kosten des Kunden nach erklärtem Rücktritt herauszuverlangen.
3.6.
Gegen Forderungen von KHE kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.7.
Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. KHE übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.
3.8.
Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Andere bestehende Zahlungsziele verfallen. Das gleiche gilt für den Fall, daß eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
4.1.
Gelieferte Ware bleibt bis zu endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandener und noch entstehender Forderungen Eigentum von KHE. Bei mehreren Forderungen bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
4.2.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4.3.
Bei Zugriff von Dritten auf Vorbehaltsware ist KHE unverzüglich zu benachrichtigen, der Kunde hat auf das Vorbehaltseigentum gegenüber Dritten hinzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an KHE ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber KHE nachkommt. Ist die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an KHE in Höhe des Betrages ab, den KHE dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
4.4.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze den Betrag der hierdurch gesicherten noch offen stehenden Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %‚ ist der Kunde berechtigt, von KHE insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
4.5.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch KHE entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von KHE gegen den Kunden angerechnet.
4.6.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an KHE ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich.
5.1.
KHE leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kauf-gegenstands entsprechende Fehlerfreiheit.
5.2.
Im Falle einer Verletzung einer Vertragspflicht durch KHE stehen dem Kunden die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß den nachfolgenden Maßgaben zu:
5.3.
Wird eine Nebenleistungspflicht verletzt, hat KHE dies nur zu vertreten, wenn dies auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen beruht. Die Beweislast obliegt KHE.
5.4.
Die Haftung für Schadenersatz ist auf vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Schadenersatzansprüche wegen Transportschäden oder Verlusten kann der Kunde nur geltend machen, wenn derartige Schäden innerhalb einer Ausschlußfrist von zehn Kalendertagen nach Eingang der Ware oder bei Nichteingang nach dem vorgesehenen Liefertermin durch den Kunden mitgeteilt wurden. Der Kunde hat im Falle einer Beschädigung die Ware zur Überprüfung bereitzuhalten.
5.5.
Der Haftungsausschluß gemäß obenstehender Regelung gilt nicht für Ersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für das Recht des Kunden, wegen einer Pflichtverletzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
5.6.
Bei Überschreiten eines Liefertermins ist der Kunde berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Vor Ablauf der Frist ist der Kunde nicht berechtigt, Rechte daraus herzuleiten, sofern KHE vorübergehend zur Lieferung nicht in der Lage ist.
5.7.
Lieferfristen und Nachfristen verlängern sich bei höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung entsprechend. Das gleiche gilt bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen sowie bei nicht rechtzeitiger oder fehlerhaften Leistungen durch Vorlieferanten, sofern diese Umstände nicht durch KHE verschuldet sind. KHE hat den Kunden über derartige Umstände unverzüglich zu informieren.
5.8.
Hat KHE mangelhafte Ware geliefert, ist der Kunde nicht berechtigt, diese weiterzuveräußern, so er den Mangel kennt.
5.9.
Wird der Kunde von seinem Abnehmer wegen eines Mangels der gelieferten Ware in Anspruch genommen, der bereits bei Übergabe auf den Kunden vorhanden war und von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber KHE gemäß § 478 BGB unberührt.
5.10.
Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Ware verjähren in einem Jahr, wobei der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Übergang der Transportgefahr auf den Kunden beginnt Die Verjährung der Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bleibt hiervon unberührt. Auch gesetzliche Ansprüche aus Delikt oder aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Verjährungsregeln.
6.1.
Eine Speicherung der kundenbezogenen Daten durch KHE ist dem Kunden bekannt. Der Kunde willigt ein, daß KHE sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zustimmung erfaßt, speichert, verarbeitet, nutzt und an Dritte übermittelt und löscht. KHE stellt sicher, daß die Belange der Kunden nicht beeinträchtigt werden.
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